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1. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber diese
Bedingungen bezüglich Planungs- und Konstruktionsleistungen
in vollem Umfang an. Sie sind integrierter Bestandteil des Vertrages
zwischen Auftraggeber und uns. Sollten etwaige Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers diesen Bedingungen widersprechen, so gelten
unsere Bedingungen bei Vertragsabschluss.
Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer
durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung
des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.
Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich
ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit
erstellt.
2. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer
zu vertretenden Gründung unmöglich, so ist der Auftragnehmer
von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen
und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt
der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach
Bestellung als abgerufen.
3. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung
für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden
des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden,
entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch
Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie
Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber
ist jedenfalls ausgeschlossen.
Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls
betragsmäßig beschränkt bis zu 50 % des Kaufpreises
für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen
Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung
übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers
ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden
die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche
einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler
der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche
unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche
sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten geltend
zu machen.
4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung,
sofern die vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen für
die Durchführung eines Planungs- oder Konstruktionsauftrages
gleichzeitig vorliegen. Die Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen
hat eine aufschiebende Wirkung.
Die Lieferfrist für Planungs- und Konstruktionsarbeiten ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Büro des Auftragnehmers verlassen hat oder dem Auftraggeber
die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, auch innerhalb
eines Lieferverzuges, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen
nicht einhält oder unvorhergesehene Hindernisse eintreten,
die trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt
nicht angewendet werden kann, z.B. Fälle höherer Gewalt
und Betriebsstörungen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
5. Änderungen nach erfolgter Abgabe des Angebotes heben die
verbindliche Preis- und Lieferzusage auf und bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung, bzw. eines neuerlichen Angebotes.
Änderungen nach Beginn der Arbeiten werden nach Aufwand zum
Stundensatz des jeweiligen Zeitpunktes gesondert in Rechnung gestellt.
Ein Zusatzangebot wird auf ausdrücklichen Wunsch gelegt.
Ein mit der Änderung verbundener eventueller Terminverzug
wird dem Auftraggeber umgehend mitgeteilt.
Wird bei Änderungen während eines laufenden Auftrages
bezüglich eines eventuell neu zu vereinbarenden Preises und/oder
Termines keine Einigkeit erzielt, so bedarf ein Rücktritt
des Auftraggebers vom Vertrag unserer schriftlichen Zustimmung.
Bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Kosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
6. Soweit nicht anderes vereinbart, sind Zahlungen in bar und
ohne Abzug innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum auf unser Konto
zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungstermines werden
Zinsen in banküblicher Höhe berechnet. Der Beginn des
Zinslaufes wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Bei offenen Rechnungsposten
gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen
Forderung. Bei Wechselzahlungen wird der Auftraggeber mit Diskont
und Nebenspesen belastet.
7. Unter Berufung auf diese Bedingungen können wir nur und
erst dann haftbar gemacht werden, wenn der Auftraggeber seine
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die aus den Zahlungsvereinbarungen,
uneingeschränkt erfüllt hat.
8. Das Eigentumsrecht an den Plänen, bzw. das Nutzungsrecht
an dem nach unseren Plänen gefertigten Liefergegenstand geht
erst dann an den Auftraggeber über, wenn er allen Zahlungsverpflichtungen
aus dem Vertrag nachgekommen ist.
9. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht
nur für die Übereinstimmung der Software mit dem bei
Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software
gemäß den Installationserfordernissen eingesetzt und
den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht. Der Auftragnehmer
leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei
beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert.
Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebotenen
Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu
sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort
kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der
Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
10. Wenn über das Vermögen des Auftraggebers das außergerichtliche
oder gerichtliche Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet
wird, steht es uns frei, sofort und unverzüglich nach eigenem
Ermessen vom Vertrag zurückzutreten.
Eine weitere Erfüllung des Vertrages durch uns ist in diesem
Falle nur gegen Vorauskasse des noch aushaftenden Restpreises
möglich.
11. Wir nehmen auf jeden Fall das Recht für uns in Anspruch,
erbrachte Leistungen zum Zwecke der Kundenwerbung nach eigenem
Ermessen zu publizieren oder in Gesprächen zu erwähnen.
Auf ausdrücklichen Wunsch kann jedoch der Name des Auftraggebers
oder etwaiger Dritter geheim gehalten werden.
12. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer
und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den
Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand
des Auftraggebers zu klagen. |